Ja. Mitglieder dürfen, sofern sie nicht bereits die Höchstabgabe zahlen, ihre Anwartschaft durch zusätzliche Zahlungen aufstocken. Sie können also neben der Pflichtabgabe beziehungsweise dem Beitrag für Angestellte zusätzliche Beiträge entrichten. Auch die aufgestockten Anwartschaften sind sofort rentenwirksam und unterliegen der Dynamik.
Beispiel für zusätzliche Zahlungen im Jahr 2025
Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte | jährlich € | monatlich € |
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Pflichtabgabe | 23.774,40 € | 1.981,20 € |
Mögliche Zusatzzahlungen bis | 7.315,20 € | 609,60 € |
Angestellte Ärztinnen und Ärzte | jährlich € | monatlich € |
Betrag für Angestellte | 17.967,60 € | 1.497,30 € |
Mögliche Zusatzzahlungen bis | 13.122,00 € | 1.093,50 € |
Die Beiträge können einfach unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer und dem Verwendungszweck “freiwillige Beiträge“ an das Versorgungswerk überwiesen werden.
Freiwillige Beiträge dürfen stets nur im und für das laufende Kalenderjahr geleistet werden. Sie können nur dann berücksichtigt werden, wenn die Gutschrift hier bis zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgt.
Sofern der Aufstockungsbetrag per Lastschrift von Ihrem Konto eingezogen werden soll, muss die Einzugsermächtigung (inkl. SEPA-Mandant) bis spätestens zum 15.12. des Kalenderjahres bei uns eingehen.