Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
NÄV-Rente und Krankenversicherungspflicht
Grundsätzlich besteht für alle Personen in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.
Wird eine Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk bezogen, ist bei der Krankenversicherung Folgendes zu beachten:
- Leistungsbeziehende, die auch eine Rente von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bekommen und für eine bestimmte Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren – also eine Vorversicherungszeit besteht – sind in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert.
- Fehlen die Vorversicherungszeiten, kann eine freiwillige Versicherung möglich sein. Rentenbeziehende, die von der KVdR ausgenommen oder befreit sind, müssen sich in der privaten Krankenversicherung absichern.
- Die aus dem Rentenbezug des Versorgungswerkes zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind vom Rentenbeziehenden selbst in voller Höhe zu tragen.
Zwei Renten und Krankenversicherungspflicht – Fragen und Antworten
Treffen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine aus dem Versorgungswerk zusammen, stellen sich in der Regel verschiedene Fragen zur Krankenversicherungspflicht.
Hier sind die Antworten zu den häufigsten Fragen zu den Renten der Nordrheinische Ärzteversorgung im Zusammenhang mit der KVdR. Dabei gilt:
Was ist die KVdR und wer wird Pflichtmitglied?
Die KVdR ist eine gesetzliche Pflichtversicherung, die von den gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder den Ersatzkassen betrieben wird.
Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR sind andere als im Berufsleben, in der die gesetzliche Krankenkassenpflicht in der Regel von der Höhe des Einkommens und einem Beschäftigungsverhältnis abhängig ist. Für die Pflichtversicherung in der KVdR kommt es ausschließlich darauf an, dass
- eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt ist beziehungsweise bezogen wird und
- die Vorversicherungszeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt ist.
Wer in der KVdR versichert ist, für den besteht in der Regel auch in der sozialen Pflegeversicherung der Rentner eine Versicherung.
Wann gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt?
Für die Bestimmung der Vorversicherungszeit wird die Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung in zwei Hälften geteilt. Nur wer mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte dieses Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war, hat die Vorversicherungszeit erfüllt. Um die im Einzelnen anrechenbaren Versicherungszeiten zu erfragen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Was geschieht, wenn die notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt wird?
Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt und bestand zuletzt eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung – versicherungspflichtig oder familienversichert – dann setzt sich die Versicherung im Regelfall als freiwillige Mitgliedschaft fort. Es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb einer vorgegebenen Frist seinen Austritt und weist nach, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. Dies kann zum Beispiel eine private Krankenversicherung sein.
Freiwillig krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen aber unter Umständen höhere Beiträge als Pflichtversicherte.
Wie bemessen sich die Beiträge für die Pflichtversicherung in der KVdR?
Die Beiträge richten sich nach dem
- allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem
- Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung. In Bezug auf die Pflegeversicherung wird auch berücksichtigt, ob es sich bei den Versicherten um Eltern oder Kinderlose handelt.
Bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden die Beiträge bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern aus der jeweiligen Summe der
- Bruttorenten der gesetzlichen Rentenversicherung,
- gesetzlichen Auslandsrenten,
- Versorgungsbezüge der berufsständischen Versorgungswerke und der
- Beamtenversorgung,
- Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung sowie
- Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit
berechnet.
Wie bemessen sich die Beiträge für freiwillig versicherte Personen in Rente?
Bei freiwillig Versicherten berücksichtigt die Krankenkasse die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Neben den bei der pflichtversicherten Person beitragspflichtigen Einnahmen dazu gehörenden
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Versorgungsbezüge und
- Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
sind auch alle weiteren Einkünfte beitragspflichtig. Dazu zählen beispielsweise
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
- Kapitalvermögen.
Wer kommt für die Beiträge auf?
Bei der gesetzlichen Rente zahlt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) den Pflichtversicherten die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages als Beitragszuschuss. Der Zuschuss richtet sich nach dem allgemeinen Beitrags- und dem Zusatzbeitragssatz, der durch jede Krankenkasse selbst bestimmt wird.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von den Personen in Rente selbst getragen.
Beiträge aus den Renten der berufsständischen Versorgungswerke zahlt der Rentenbeziehende in voller Höhe selbst. Ein Zuschuss zur Krankenversicherung – unabhängig davon, ob eine gesetzliche oder private Versicherung besteht – wird vom Versorgungswerk nicht gezahlt.
- Bei pflichtversicherten Rentenbeziehenden behält das Versorgungswerk die Beiträge direkt von der Rente ein und führt diese an die Kranken- beziehungsweise Pflegekasse ab.
- Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentenbeziehende müssen ihre Beiträge selbst tragen und diese selbst an die jeweilige Krankenkasse zahlen.
- Für privat kranken- und pflegeversicherte Rentenbeziehende gelten die Beitrags- beziehungsweise Prämienregelungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens. Die Beiträge zahlen Rentnerinnen und Rentner in voller Höhe selbst.
Was bedeutet Zahlstellenmeldeverfahren?
Die Nordrheinische Ärzteversorgung ist als berufsständisches Versorgungswerk eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen. In dieser Funktion ist sie verpflichtet, die Krankenkassen von gesetzlich krankenversicherten Mitgliedern in einem maschinellen Datenaustausch über den Beginn, die Höhe und Veränderungen des Versorgungsbezuges im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens (ZMV) zu informieren.
Die Krankenkassen wiederum melden zurück, ob Versicherungspflicht in der KVdR besteht und in welcher Höhe der Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterliegt. So können die Zahlstellen – also auch die Nordrheinische Ärzteversorgung – die aus den Versorgungsbezügen fälligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ermitteln und unmittelbar an die Krankenkasse abführen.
Für pflichtversicherte Versorgungsbeziehende führt das Versorgungswerk die Beiträge direkt an die Kranken- beziehungsweise Pflegekasse ab. Alle anderweitig Kranken- und Pflegeversicherten führen ihre Beiträge selbst an die Kasse ab.