Rente und Steuer
Steuerfreier und steuerpflichtiger Rentenanteil
Seit dem 1. Januar 2005 hat sich die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte aus
- Altersrenten,
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
- Renten wegen Todes
geändert.
Rentnerinnen und Rentner müssen seit 2005 einen vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Prozentsatz ihrer Jahresbruttorente als steuerpflichtiges Einkommen ansetzen. Unter Bruttorente ist der Betrag vor Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu verstehen. Der verbleibende Posten ist der steuerfreie Teil der Rente.
Dieser steuerfreie Betrag wird ab dem Folgejahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Er ändert sich also nicht mehr.
Kommt es zu Rentenerhöhungen, gilt Folgendes: Die Beträge, um die sich die Rente infolge einer gesetzlichen Rentenanpassung erhöht, werden in voller Höhe dem steuerpflichtigen Betrag zugerechnet.
Wann Steuern zahlen?
Ob ein Mitglied aus seiner Rente Steuern zu zahlen hat, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Einfluss nehmen zum Beispiel
- Familienstand,
- weitere Einkünfte,
- Höhe der Krankenversicherungsbeiträge oder
- außergewöhnliche Belastungen etwa bei Schwerbehinderung.
Das zuständige Finanzamt führt die Einkommensteuerveranlagung nach Abgabe der Steuererklärung durch. Eine Einkommensteuererklärung ist – sofern eine Steuerpflicht vorliegt – innerhalb der hierfür geltenden gesetzlichen Fristen einzureichen.
Öffnungsklausel
Sofern Mitglieder im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004 – also bevor die steuerrechtlichen Änderungen in Kraft traten – an die Nordrheinische Ärzteversorgung mindestens zehn Jahre Versorgungsabgaben oberhalb des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, gilt gegebenenfalls die sogenannte Öffnungsklausel.
Dies bedeutet: Der Rentenanteil, der auf den oberhalb des Höchstbeitrages liegenden Beiträgen beruht, wird steuerlich begünstigt.
- Die genannten Voraussetzungen liegen bereits aufgrund der Zahlungen an die Nordrheinische Ärzteversorgung vor:
Dann ist im Rentenbescheid eine entsprechende Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt als Anlage beigefügt. - Die genannten Voraussetzungen liegen aufgrund der Zahlungen an die Nordrheinische Ärzteversorgung nicht vor:
Eventuell erfüllt ein Mitglied die Vorgaben aber trotzdem, weil neben der NÄV-Mitgliedschaft auch bei einem anderen Versorgungsträger, etwa der Deutschen Rentenversicherung, berücksichtigungsfähige Beiträge entrichtet wurden. Dann könnten die genannten Voraussetzungen bei einer Gesamtbetrachtung erfüllt sein.
In diesem Fall benötigt die Nordrheinische Ärzteversorgung vom entsprechenden Versorgungsträger eine Aufstellung der tatsächlich jährlich gezahlten Beiträge. Hierbei muss ausdrücklich bescheinigt sein, dass es sich bei den aufgelisteten Zahlungen um Beiträge handelt, die für die Öffnungsklausel (Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigen sind.
Meldung an die Finanzverwaltung
Wir weisen darauf hin, dass wir verpflichtet sind, die gezahlten Rentenbeträge jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die Daten werden von dort an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Übermittlung entbindet Rentnerinnen und Rentner nicht von der Notwendigkeit, zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist.
Für weitere Fragen zu Einzelheiten der Besteuerung wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt, dem die Entscheidung über die Festsetzung der Steuern obliegt.