Familie und Beruf
Rentenrechtliche Absicherung von Ärztinnen und Ärzten bei der Kindererziehung
Während der Schwangerschaft sorgen die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes dafür, dass – insbesondere bei Vorliegen eines individuellen Beschäftigungsverbotes – das Gehalt weitergezahlt wird. Das schließt auch die Beiträge zu den verschiedenen Alterssicherungssystemen mit ein.
Anders verhält es sich während der Mutterschutzfristen. In dieser Zeit stellt der Arbeitgebende die normale Gehaltszahlung ein und die werdenden Mütter im Angestelltenverhältnis erhalten stattdessen ein Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss des Arbeitgebenden, der die Differenz zum letzten Nettoentgelt ausgleichen soll. Bei angestellten Ärztinnen werden während der Schutzfrist keine Beiträge an das ärztliche Versorgungswerk gezahlt.
Bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung sorgen die satzungsmäßigen Bestimmungen dafür, dass sich Zeiten eines schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes und einer sich eventuell anschließenden Babypause nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (vormals Bundeserziehungsgeldgesetz) nicht nachteilig auf die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente auswirken. Rentensteigernd – beispielsweise für die spätere Altersrente – sind diese Zeiten jedoch nicht, denn das Versorgungswerk erhält für diese Zeiten keine Beiträge.
Beiträge vom Bund erhält hingegen die Deutsche Rentenversicherung, die die Zeiten der Kindererziehung – auch bei Ärztinnen und Ärzten, die ansonsten keinen Bezug zur Rentenversicherung haben – bis zur Dauer von drei Jahren je Kind als Beitragszeiten (sogenannte Kindererziehungszeiten) anrechnet.
Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke und damit auch die der Nordrheinischen Ärzteversorgung haben unter Umständen einen Anspruch auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat in § 56 (4) SGB VI klargestellt, dass und unter welchen Umständen die gesetzliche Rentenversicherung auch für kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen Kindererziehungszeiten anerkennen muss.
Mitglieder, die Kinder erziehen beziehungsweise in der Vergangenheit erzogen haben, können einen Antrag auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund stellen. Ob aufgrund der Vormerkung später Leistungen fließen, ist letztlich von der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entscheiden. Anerkannt werden können – nach Einführung der Mütterrente am 1. Juli 2014 – 24 Monate pro Kind für Geburten vor dem 1. Januar 1992. Für Geburten nach dem genannten Stichtag beträgt die Anerkennungszeit 36 Monate pro Kind. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der bei der Deutschen Rentenversicherung bestehenden Wartezeit von 60 Monaten zu beachten. Wer also „nur“ ein Kind nach dem 1. Januar 1992 geboren hat, erwirbt hierdurch – sofern nicht aufgrund anderer Sachverhalte zusätzliche Versicherungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bestehen – noch keine Rentenanwartschaft, da 24 Monate zum Erreichen der Wartezeit fehlen.
Es ist den berufsständischen Versorgungswerken gelungen zu erreichen, dass der Gesetzgeber die Erfüllung der Wartezeit auch in diesen Konstellationen ermöglicht hat:
In den Fällen, in denen Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung anerkannt werden, die zur Erfüllung der Wartezeit noch nicht ausreichen, können die fehlenden Beitragsmonate durch freiwillige Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen aufgefüllt werden. Genauere Auskünfte hierzu erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Berufsständisch und nicht berufsständisch versorgte Eltern sind also inzwischen im Hinblick auf die Anerkennung von Kindererziehungszeiten vollständig gleichgestellt. Dies ist system- und interessengerecht, da Kindererziehungszeiten durch Steuerzuschüsse finanziert werden, die von allen, das heißt von berufsständisch und nicht berufsständisch versorgten Steuerbürgern aufgebracht werden. Diese Mittel fließen ausschließlich der Deutschen Rentenversicherung Bund zu.
Wirkt sich die Beantragung von Erziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aus?
Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bedeutet nicht, dass dort für den betreffenden Zeitraum eine Pflichtmitgliedschaft begründet wird. Die für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt weiterhin bestehen.
Was ist zu tun, um Anrechte für Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten?
Der Antrag auf Anerkennung beziehungsweise Vormerkung von Kindererziehungszeiten kann mithilfe des Formulars V800 (als Download verfügbar auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Postfach, 10704 Berlin, gestellt werden.
Wie können Nachteile bei der späteren Altersrente beim Versorgungswerk vermieden werden?
Bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung gilt der Grundsatz der beitragsgerechten Rente, das heißt je höher die gezahlten Beiträge sind, desto höher ist das Rentenanrecht. Werden zum Beispiel aus familiären Gründen gar keine oder geringere Beiträge als in der Vergangenheit geleistet, sinken die Anrechte tendenziell ab. Es besteht jedoch die Möglichkeit, innerhalb der satzungsmäßigen Grenzen freiwillige Zahlungen zu leisten, um Versorgungslücken zu vermeiden. Über den individuellen Beitragsaufwand, der hierfür erforderlich ist, informieren wir Sie gerne.
Gibt es Fristen für die Einzahlung freiwilliger Beiträge beim Versorgungswerk?
Bei Eintritt eines Versorgungsfalles sind die bis dahin geleisteten Beiträge rentenwirksam. Freiwillige Zahlungen können für das laufende Geschäftsjahr nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen.
KVdR und Hinweise auf Krankenversicherung
Grundsätzlich besteht für alle Personen in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht.
Wird eine Rente aus dem berufsständischen Versorgungswerk bezogen, ist in Bezug auf die Krankenversicherung Folgendes zu beachten:
- Rentenbezieher, die auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) beziehen und für eine bestimmte Zeit Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung waren (sogenannte Vorversicherungszeit), sind grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
- Grundsätzlich gilt: Niemand muss die gesetzliche Krankenversicherung verlassen, der nicht möchte. Fehlen die notwendigen Vorversicherungszeiten, kann für die KVdR eine freiwillige Versicherung auch als Rentner möglich sein. Voraussetzung hierfür ist, dass man ausreichend lange bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert war. Ob die Voraussetzungen für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen, wird durch die jeweilige Krankenkasse geprüft.
- Rentenbezieher, die – von der KVdR ausgenommen – nicht freiwillig gesetzlich versichert oder von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind, müssen sich in der privaten Krankenversicherung absichern.
- Die aus dem Rentenbezug des Versorgungswerkes zu entrichtenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sind vom Rentenbezieher selbst in voller Höhe zu tragen.
Treffen eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine aus dem Versorgungswerk zusammen, stellen sich in der Regel verschiedene Fragen zur Krankenversicherungspflicht.
Im Folgenden möchten wir Antworten zu den im Zusammenhang mit unseren Renten und der KVdR am häufigsten gestellten Fragen geben, wobei rechtsverbindliche Auskünfte hierzu nur durch die zuständige Krankenkasse erteilt werden können.
Was ist die KVdR und wer wird Pflichtmitglied?
Die KVdR ist eine eigene gesetzliche Pflichtversicherung, die von den gesetzlichen Krankenkassen wie AOK, BKK oder den Ersatzkassen betrieben wird.
Die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der KVdR sind andere als im Berufsleben, in der die gesetzliche Krankenkassenpflicht in der Regel von der Höhe des Einkommens und einem Beschäftigungsverhältnis abhängig ist. Für die Pflichtversicherung in der KVdR kommt es ausschließlich darauf an, dass
- eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt ist beziehungsweise bezogen wird und
- die sogenannte Vorversicherungszeit in einer gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt ist.
Wer in der KVdR versichert ist, für den besteht in der Regel auch in der sozialen Pflegeversicherung der Rentner eine Versicherung.
Wann ist beziehungsweise gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt?
Für die Ermittlung der Vorversicherungszeit wird die Zeit zwischen der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Rentenantragstellung in zwei Hälften geteilt. Nur wer mindestens 90 Prozent der zweiten Hälfte dieses Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert war, hat die Vorversicherungszeit erfüllt. Um die im Einzelnen anrechenbaren Versicherungszeiten zu erfragen, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.
Was geschieht, wenn die notwendige Vorversicherungszeit nicht erfüllt wird?
Ist die Vorversicherungszeit nicht erfüllt und bestand zuletzt eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (versicherungspflichtig oder familienversichert), dann setzt sich die Versicherung im Regelfall als freiwillige Mitgliedschaft fort, wenn das Mitglied nicht innerhalb einer vorgegebenen Frist seinen Austritt erklärt und nachweist, dass ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht (zum Beispiel eine private Krankenversicherung). Freiwillig krankenversicherte Rentnerinnen und Rentner zahlen aber unter Umständen höhere Beiträge als pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner.
Wie bemessen sich die Beiträge für die Pflichtversicherung in der KVdR?
Die Beiträge bemessen sich nach dem allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung und dem unter Berücksichtigung der Elterneigenschaft anzuwendenden Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Bis zur Höhe der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden die Beiträge bei pflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern aus der jeweiligen Summe der Bruttorenten der gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Auslandsrenten, Versorgungsbezüge der berufsständischen Versorgungswerke und der Beamtenversorgung, Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit berechnet.
Wie bemessen sich die Beiträge für freiwillig versicherte Rentnerinnen und Rentner?
Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern berücksichtigt die Krankenkasse die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Neben den bei der oder dem Pflichtversicherten beitragspflichtigen Einnahmen (Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit), sind auch alle weiteren Einkünfte, wie zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen, beitragspflichtig.
Wer trägt die Beiträge?
Aus der gesetzlichen Rente trägt die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) bei den Pflichtversicherten die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrages als Beitragszuschuss. Dieser bestimmt sich nach dem allgemeinen Beitrags- und dem Zusatzbeitragssatz, der durch jede Krankenkasse selbst bestimmt wird. Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden von der Rentnerin beziehungsweise dem Rentner selbst getragen.
Beiträge aus den Renten der berufsständischen Versorgungswerke zahlt der Rentenbeziehende in voller Höhe selbst. Ein „Zuschuss“ zur Krankenversicherung – unabhängig davon, ob eine gesetzliche oder private Versicherung besteht – wird vom Versorgungswerk nicht gezahlt.
Für pflichtversicherte Versorgungsbeziehende werden die Beiträge nach Aufforderung durch die Krankenkasse direkt von der Rente einbehalten und vom Versorgungswerk als Zahlstelle an die Kranken- beziehungsweise Pflegekasse abgeführt.
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentenbeziehende müssen ihre Beiträge selbst tragen und diese selbst an die jeweilige Krankenkasse zahlen.
Für privat kranken- und pflegeversicherte Rentner gelten die Beitrags- beziehungsweise Prämienregelungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens. Die Beiträge zahlt der Rentenbeziehende in voller Höhe selbst.
Was bedeutet „Zahlstellenmeldeverfahren“?
Die Nordrheinische Ärzteversorgung ist als berufsständisches Versorgungswerk eine Zahlstelle von Versorgungsbezügen. In dieser Funktion ist sie verpflichtet, die Krankenkassen von gesetzlich krankenversicherten Mitgliedern in einem maschinellen Datenaustausch über den Beginn, die Höhe und Veränderungen des Versorgungsbezuges im Rahmen des sogenannten Zahlstellenmeldeverfahrens (ZMV) zu informieren. Die Krankenkassen wiederum melden zurück, ob Versicherungspflicht in der KVdR besteht und in welcher Höhe der Versorgungsbezug der Beitragspflicht unterliegt, sodass die Zahlstellen dann die aus den Versorgungsbezügen fälligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ermitteln und unmittelbar an die Krankenkasse abführen können.
Für pflichtversicherte Versorgungsbeziehende führt das Versorgungswerk die Beiträge direkt an die Kranken- beziehungsweise Pflegekasse ab. Alle anderweitig Kranken- und Pflegeversicherten führen Ihre Beiträge selbst an die Kasse ab.
Lesen Sie hier mehr über die NÄV-Rente und Krankenversicherungspflicht.
Muster-Rentenberechnung
Wie wirkt sich die Nichtausübung meiner ärztlichen Tätigkeit oder eine Teilzeitbeschäftigung auf meine Rentenanrechte aus?
Es gibt verschiedene Gründe, warum man seine berufliche Tätigkeit vorübergehend oder sogar dauerhaft einschränkt oder aufgibt. Hierfür ist meistens die Betreuung von Kindern oder die Pflege von Familienangehörigen die Ursache.
Die Einschränkung oder Aufgabe der beruflichen Tätigkeit hat entsprechende Einkommensverluste zur Folge. Diese wiederum führen zu geringeren oder gar keinen Beitragszahlungen an das Versorgungswerk.
Bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung gilt das Äquivalenzprinzip zwischen Beiträgen und Leistungen, das heißt je geringer die Beiträge, desto geringer das Rentenanrecht.
Bei kurzfristigen Unterbrechungen von nur wenigen Wochen sind die Einbußen in der Regel in Bezug auf die Altersrente bei einer langen Versicherungsdauer nicht so gravierend. Anders verhält es sich jedoch, wenn hierdurch über mehrere Monate oder Jahre verhältnismäßig geringe oder gar keine Beiträge entrichtet werden.
Beispielhaft sind nachfolgend die möglichen Auswirkungen reduzierter Beitragszahlungen dargestellt:
- Die Ärztin Frau Dr. Muster ist am 15. Oktober 1978 geboren und seit dem 1. April 2010 Mitglied des Versorgungswerkes. Sie ist zunächst als Assistenzärztin vollzeitig tätig und zahlt einkommensgerechte Beiträge, die etwa 70 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung betragen.
- Nach einer Mitgliedszeit von 21 Monaten geht sie ab dem 1. Januar 2012 in Mutterschutz. Anschließend ist sie bis zum 30. Dezember 2013 in Elternzeit. Beiträge werden in dem gesamten Zeitraum nicht gezahlt (0,00 Prozent).
- Ab dem 1. Januar 2014 nimmt sie ihre Tätigkeit zunächst vollzeitig wieder auf und erzielt ein Einkommen, aus dem etwa 80 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt werden.
- Ab dem 1. November 2017 befindet sie sich erneut im Mutterschutz und schließt eine dreijährige Elternzeit an. Auch für diesen Zeitraum zahlt sie keine Beiträge (0,00 Prozent).
- Im Anschluss daran ist sie ab dem 1. Januar 2021 wieder tätig, jetzt allerdings in Teilzeit. Sie erzielt hieraus ein Einkommen, aus dem etwa 50 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung an das Versorgungswerk gezahlt werden.
- Am 1. Januar 2040 beginnt die Ärztin für die Dauer von zwei Jahren die Pflege eines Elternteils. Hierfür übernimmt die Pflegekasse einen Beitrag in Höhe von circa 20 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung. Um die Pflege leisten zu können, reduziert Frau Dr. Muster vorübergehend ihre ärztliche Tätigkeit, sodass nur noch 40 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung durch den Arbeitgebenden geleistet werden. Insgesamt zahlt sie somit bis zum 31. Dezember 2042 Beiträge in Höhe von 60 Prozent des Höchstbeitrages in der Angestelltenversicherung.
- Ab dem 1. Januar 2043 wird die Ärztin erneut vollzeitig ärztlich tätig und zahlt den Höchstbeitrag in der Angestelltenversicherung (100 Prozent).
- Mit Vollendung des 67. Lebensjahres nimmt die Ärztin ihre Regelaltersrente in Anspruch.
Im Vergleich zu einem Mitglied, das durchgehend den Angestelltenversicherungshöchstbeitrag zahlt, ergibt sich für Frau Dr. Muster eine um circa 1.400,00 € geringere monatliche Altersrente.
Welche Möglichkeiten bestehen, um die Nachteile, die sich durch die eingeschränkte Berufstätigkeit bei der späteren Altersrente ergeben, auszugleichen?
Sie können bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung innerhalb der satzungsgemäßen Grenzen zusätzlich freiwillige Beiträge leisten. Diese werden altersunabhängig und genauso verrentet wie Pflichtbeiträge.
Schon bei einer Zahlung von zusätzlichen Beiträgen von 2.000,00 € jährlich während der gesamten Mitgliedszeit – also weniger als 170,00 € monatlich – würde sich in Bezug auf unser Beispiel der monatliche Rentenabstand von 1.400,00 € auf circa 1.130,00 € verringern.
Bei Zahlung von zusätzlichen freiwilligen Beiträgen in Höhe von jährlich 5.000,00 € – also knapp 420,00 € monatlich – beträgt die Differenz monatlich nur noch circa 680,00 €.
Idealerweise ergänzen Sie konsequent die Beitragslücken, die durch die beruflichen Einschränkungen entstehen, und vermeiden hierdurch Renteneinbußen.
Gerne beraten wir Sie, in welchem Umfang Sie zusätzliche Versorgungsabgaben zahlen können und wie sich dies auf Ihre persönliche Rentenanwartschaft auswirkt.
Oder nutzen Sie unsere Online-Rentensimulation, um zu erfahren, wie sich zukünftige Zahlungen auf Ihre Rente auswirken können.
Wie können Beitragsaufstockungen vorgenommen werden?
Sie überweisen uns selbst den gewünschten Betrag unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer mit dem Vermerk „Beitragsaufstockung“ auf eines unserer bekannten Konten. Hierbei kann es sich um eine einmalige oder regelmäßige Zahlung zum Beispiel per Dauerauftrag handeln.
Alternativ ziehen wir einen von Ihnen gewünschten Betrag entweder als monatliche Rate oder – auf Ihre gesonderte Aufforderung – einmalig beispielsweise zum Jahresende per Lastschrift von Ihrem Konto ein.
Muss ich mich dauerhaft für bestimmte zusätzliche Zahlungen entscheiden?
Nein, Sie müssen sich nicht für die Zukunft festlegen. Sie können für die Zukunft immer wieder aufs Neue entscheiden, ob und in welchem Umfang Sie Ihre Anrechte beim Versorgungswerk aufstocken. Damit sind Sie flexibel und können Ihre freiwilligen Zahlungen Ihrem jeweiligen Budget anpassen.
Umzug und mögliche Folgen
Zum 1. Januar 2005 haben die berufsständischen Versorgungswerke deutschlandweit in ihren Satzungen das sogenannte „Lokalitätsprinzip“ umgesetzt. Dies bedeutet, dass Rentenansprüche grundsätzlich dort erworben werden, wo die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.
Verändert sich nur Ihr Wohnsitz innerhalb des Kammerbereiches und Ihre Tätigkeit wird weiterhin ununterbrochen im Bereich der Ärztekammer Nordrhein ausgeübt, ändert sich in der Regel nichts in Bezug auf Ihre Mitgliedschaft.
Auch die Verlegung Ihres Wohnsitzes an einen Ort außerhalb des Kammerbereichs Nordrhein hat, solange Sie weiterhin im Kammerbereich Nordrhein tätig sind, in den meisten Fällen keine Auswirkungen.
Nur wenn Sie uns über einen Anschriftenwechsel und eintretende berufliche Änderungen so früh wie möglich in Kenntnis setzen, ist gewährleistet, dass Sie rechtzeitig alle wichtigen Informationen erhalten und vor Fristversäumnissen geschützt sind. Am schnellsten können Mitglieder der NÄV die Änderungen über das Mitgliederportal mitteilen. Das Versorgungswerk übernimmt die Informationen dann direkt in die Stammdaten.
Was ist bei einem Umzug in Bezug auf das Versorgungswerk zu tun?
Bitte teilen Sie uns so früh wie möglich den Zeitpunkt des Umzuges und Ihre neue Adresse mit.
Falls sich aufgrund des Umzuges Ihre Bankverbindung ändert und es besteht ein Lastschriftverfahren für Ihre Beiträge, vergessen Sie bitte nicht, uns auch den Kontowechsel mitzuteilen.
Informieren Sie uns über jede Veränderung Ihrer ärztlichen Tätigkeit. Hierzu gehört nicht nur die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses, sondern zum Beispiel auch die vorübergehende oder dauerhafte Einstellung oder Reduzierung der ärztlichen Tätigkeit, die Ausübung einer Nebentätigkeit und der Wechsel von einer angestellten Tätigkeit in die freiberufliche Tätigkeit.
Geben Sie uns bitte immer auch den Zeitpunkt der Änderung bekannt.
Falls Sie Ihre Tätigkeit aus familiären Gründen ändern, um sich beispielsweise der Kindererziehung oder einer zu pflegenden Person zu widmen, bitten wir Sie, uns dies auch mitzuteilen.
Was ist, wenn mit dem Wohnortwechsel auch ein Tätigkeitswechsel oder eine berufliche Veränderung verbunden ist?
Der Tätigkeitswechsel in einen anderen Kammerbereich hat in der Regel eine Beendigung Ihrer Mitgliedschaft bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung zur Folge. Gegebenenfalls kommt die Überleitung von Beiträgen an ein anderes Versorgungswerk für Sie infrage.
Die freiwillige Fortsetzung der Mitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung ist bei Verlassen des Kammerbereiches Nordrhein nur dann möglich, wenn und solange keine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk in Deutschland besteht.
Ich verlege meinen Wohnsitz in einen anderen Kammerbereich und übe keine ärztliche Tätigkeit aus:
Solange Sie aufgrund Ihres Umzuges nicht beitragspflichtiges Pflichtmitglied eines anderen Versorgungswerkes in Deutschland werden, können Sie die Mitgliedschaft bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung auf Antrag freiwillig fortsetzen. Das heißt: Wenn aufgrund anderweitiger Kammermitgliedschaft zum dortigen Versorgungswerk zwar eine Pflichtmitgliedschaft besteht, jedoch keinerlei ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird und daher keine Beiträge gezahlt werden müssen, kann die Mitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung freiwillig fortgesetzt werden. Diese Möglichkeit entfällt, sobald im neuen Kammerbereich eine ärztliche Tätigkeit aufgenommen wird, da diese dem Grunde nach eine Beitragspflicht auslöst.
Wird die freiwillige Mitgliedschaft nicht fristgemäß beantragt oder wird die freiwillige Mitgliedschaft beendet, können Beiträge an die Nordrheinische Ärzteversorgung nicht mehr geleistet werden. In diesem Fall errechnen sich die Versorgungsleistungen grundsätzlich lediglich anhand der tatsächlich erbrachten Versorgungsabgaben. Dies hat insbesondere ein Absinken der Anrechte bei Berufsunfähigkeit zur Folge, da im Versorgungsfall von der Nordrheinischen Ärzteversorgung keine sogenannten „Hinzurechnungszeiten“ in Ansatz gebracht werden. Gegebenenfalls erfolgt jedoch eine Gewährung durch den neu zuständigen Versorgungsträger, sodass Nachteile vermieden werden.
Durch den Kammerwechsel ist jetzt ein anders Versorgungswerk für mich zuständig. Kann ich meine bisher an die Nordrheinische Ärzteversorgung gezahlten Beiträge mitnehmen?
Für den Fall der Beendigung der Mitgliedschaft besteht nach § 17 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung die Möglichkeit, die bisher geleisteten Beiträge an das neu zuständige Versorgungswerk überzuleiten. Überleitungsabkommen bestehen mit allen auf Gesetz beruhenden ärztlichen Versorgungswerken in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Antrag auf Überleitung der Beiträge muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im neu zuständigen Kammerbereich gestellt werden.
Eine Überleitung ist möglich, sofern Sie das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben und nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden. Es kommt hierbei ausdrücklich auf die Beitragsmonate, nicht auf die Mitgliedschaftsmonate an.
Für den Fall der Überleitung muss berücksichtigt werden, dass nicht Rentenanwartschaften übertragen werden, sondern die geleisteten Versorgungsabgaben, die bei dem neu zuständigen Versorgungswerk gegebenenfalls andere Anwartschaften auslösen. Hier empfiehlt sich eine vorherige Vergleichsberechnung beim neu zuständigen Versorgungsträger.
Werden die Beiträge nicht übergeleitet, gehen diese nicht verloren. Sie erhalten später im Versorgungsfall hieraus Leistungen von der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Im Laufe eines Erwerbslebens kann es also durchaus dazu kommen, dass aufgrund ärztlicher Tätigkeiten in verschiedenen Kammerbereichen später Renten von mehreren Versorgungswerken bezogen werden.
Welche Auswirkungen hat ein Umzug in Verbindung mit der Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland?
Bei einem Umzug und Tätigkeitswechsel ins Ausland ist grundsätzlich eine freiwillige Mitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung möglich. Hierfür muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft schriftlich ein entsprechender Antrag gestellt werden. Im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft sind Beiträge gemäß § 23 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung zu leisten.
Wird eine freiwillige Mitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung nicht gewünscht beziehungsweise wird die freiwillige Mitgliedschaft beendet, können Beiträge an die Nordrheinische Ärzteversorgung nicht mehr geleistet werden. In diesem Fall errechnen sich die Versorgungsleistungen grundsätzlich lediglich anhand der tatsächlich erbrachten Versorgungsabgaben. Dies hat insbesondere ein Absinken der Anrechte bei Berufsunfähigkeit zur Folge, da im Versorgungsfall von der Nordrheinischen Ärzteversorgung keine sogenannten „Hinzurechnungszeiten“ in Ansatz gebracht werden.
Weitere Informationen zum Thema Umzug haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
Angestellte Ärztinnen und Ärzte können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vollständig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Nordrheinischen Ärzteversorgung befreien lassen. Sie zahlen dann den Beitrag an die Nordrheinische Ärzteversorgung, den sie bei Nichtbefreiung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu entrichten hätten.
Sind für die Befreiung Fristen zu beachten?
Der elektronische Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss innerhalb von drei Monaten ab Tätigkeitsaufnahme bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung gestellt werden.
Wird die Drei-Monats-Frist versäumt, spricht die gesetzliche Rentenversicherung die Befreiung erst mit dem Datum des Antragseinganges bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung aus.
Somit würde für den Zeitraum ab Tätigkeitsaufnahme bis zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eine doppelte Mitgliedschaft entstehen. Zusätzlich zum Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung wären 3/10 des Beitrages, der an die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen ist, an die Nordrheinische Ärzteversorgung zu entrichten.
An diesen Beiträgen, die aufgrund einer doppelten Mitgliedschaft an das Versorgungswerk zu entrichten sind, beteiligt sich der Arbeitgeber nicht.
Gilt eine bereits ausgesprochene Befreiung auch bei einem Beschäftigungswechsel?
Nein, für jedes neue Beschäftigungsverhältnis ist erneut ein elektronischer Befreiungsantrag zu stellen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 31. Oktober 2012 grundlegende Neuerungen zum Befreiungsverfahren judiziert. Danach müssen Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zukünftig bei jedem Wechsel ihrer Beschäftigung zwingend einen neuen Befreiungsantrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI stellen.
Grund für diese Änderung ist, dass das Bundessozialgericht einer einmal ausgesprochenen Befreiung nur noch eine – zeitlich – begrenzte Rechtswirksamkeit zugesprochen hat, die auf die jeweilige Beschäftigung, für die eine Befreiung seinerzeit einmal ausgesprochen worden ist, beschränkt ist. Damit wurde eine langjährige anders geartete Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben.
Der neue Befreiungsantrag muss daher innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der neuen ärztlichen Tätigkeit vom Mitglied gestellt werden, damit keine Doppelmitgliedschaft eintritt.
Formulare und Merkblätter zur Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund finden Sie hier.