BU-Rente/Rehaleistungen
Einführung
Die Nordrheinische Ärzteversorgung gewährt eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß ihrer Versorgungssatzung. Darüber hinaus können Leistungen für Rehabilitationsmaßnahmen und Einkommensersatzleistungen gewährt werden.
Begriff der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung
Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Satzung ist nicht identisch mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Rentenbescheid eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung kommt damit in Bezug auf die Versorgung nach der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung keine, auch keine indizielle Bedeutung zu (vgl. VGH BaWü Urteil vom 8. Oktober 2002, AZ 9 S 530/01).
Die gesetzliche Rentenversicherung stellt auf den Begriff der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ab. Gänzlich erwerbsgemindert ist demnach, wer nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Tätigkeit für mindestens drei Stunden täglich auszuüben oder binnen Jahresfrist einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz zu finden.
Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Person wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei und sechs Stunden pro Werktag unter den bisher üblichen Bedingungen tätig sein kann.
Der Fokus liegt auf der verbleibenden Arbeitskraft und auf der Einsatzfähigkeit in irgendeinem Tätigkeitsgebiet. Die Schulbildung und das bisherige Berufsbild werden hierbei nicht berücksichtigt. Das heißt, ein Arzt, der nicht mehr in der Lage ist, seinen ärztlichen Beruf auszuüben, kann auf eine berufsfremde Tätigkeit, beispielsweise als Pförtner, verwiesen werden.
Berufsunfähigkeit, wie wir sie sehen
Die Nordrheinische Ärzteversorgung gewährt einen uneingeschränkten Berufsschutz. Ist die Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit auf Dauer unmöglich, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente vor. Eine Verweisungstätigkeit außerhalb des ärztlichen Berufsbildes wird den Mitgliedern nicht zugemutet.
Zu beachten ist allerdings, dass innerhalb des ärztlichen Berufsbildes auf andere ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden kann. Ein Chirurg, der nicht mehr in der Lage ist, zu operieren, weil er beispielsweise an Rheumatismus leidet, kann unter Umständen durchaus auf gutachterliche Tätigkeiten oder eine Beschäftigung beim MDK verwiesen werden. Ob diese ärztliche Verweisungstätigkeit einen wirtschaftlichen Wert hat beziehungsweise auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar ist, ist hierbei unerheblich. Den Verweisungstätigkeiten sind auch solche Berufe zuzuordnen, die aus gesundheitlichen Gründen nur im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausgeübt werden können. Therapier- und behandelbare gesundheitliche Beeinträchtigungen führen nicht zu einer Berufsunfähigkeit. Auch dann nicht, wenn sich hierdurch eine über einen längeren Zeitraum erstreckende Arbeitsunfähigkeit ergibt, da es an dem zwingenden Erfordernis der Dauerhaftigkeit fehlt.
Einkommensersatzleistungen und Reha-Maßnahmen
Liegt der Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung vor, die sich über einen längeren Zeitraum hinzieht, besteht die Möglichkeit, sogenannte Einkommensersatzleistungen zu beantragen. Diese entsprechen der Höhe nach der Berufsunfähigkeitsrente, allerdings ohne Kinderzuschüsse. Einkommensersatzleistungen werden nach der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung auf Antrag für die Zeit gewährt, in der Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass das Mitglied keine Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit bezieht und die Praxis nicht durch einen Vertreter fortgeführt wird.
Für die Maßnahmen zur Wiederherstellung der Berufsfähigkeit werden auf Antrag Zuschüsse gewährt. Es muss sich allerdings um „echte“ Rehabilitationsmaßnahmen handeln. Heilmaßnahmen und Anschlussheilbehandlungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der Krankenkassen. Ebenso werden Kosten für Hilfsmittel oder solche Maßnahmen, die von anderen Kostenträgern zu übernehmen sind, nicht bezuschusst.
Beginn, Dauer und Höhe
Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente vorliegen, wird diese frühestens drei Monate nach Antragstellung zum Monatsbeginn gewährt. Beispiel: Antragseingang beim Versorgungswerk 13. Januar, frühester Rentenbeginn 1. April. Da die Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung die Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließt, ist die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente an die Aufgabe des ärztlichen Berufes gebunden. Der Leistungsbeginn kann daher nicht vor Beendigung der ärztlichen Tätigkeit erfolgen, auch wenn die Dreimonatsfrist bereits verstrichen ist.
Ist die Berufsunfähigkeitsrente einmal gewährt, so wird sie so lange gezahlt, wie die Berufsunfähigkeit andauert. Zur Feststellung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit kann der Verwaltungsausschuss Untersuchungen nach § 10 Abs. 4 der Versorgungssatzung anordnen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird die bis dahin gezahlte Berufsunfähigkeitsrente automatisch in eine Altersrente in gleicher Höhe umgewandelt.
Ein Berufsunfähigkeitsschutz besteht für das Mitglied bereits ab der ersten Beitragszahlung. Das Mitglied erwirbt durch seine Beiträge jährlich eine sogenannte Steigerungszahl. Aus der Gesamtsumme der Steigerungszahlen wird später der Rentenbetrag errechnet. Für die Berechnung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente wird der Durchschnitt der durch die bisherigen Zahlungen erworbenen Steigerungszahlen gebildet und fiktiv davon ausgegangen, dass diese durchschnittliche Steigerungszahl bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres jährlich durch das Mitglied erworben worden wäre (sogenannte Hinzurechnungszeiten).
Die Hinzurechnungszeiten stellen eine Solidarleistung der übrigen Mitglieder des Versorgungswerkes dar. Hierdurch wird sichergestellt, dass bereits für Berufsanfänger ein Versicherungsschutz wegen Berufsunfähigkeit in existenzsichernder Höhe gewährt werden kann. Hinzurechnungszeiten werden von der Nordrheinischen Ärzteversorgung jedoch nur für Mitglieder gewährt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht ein Anspruch nur aufgrund der tatsächlich vom Mitglied durch Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen. Allerdings wird im Regelfall nach Beendigung einer Mitgliedschaft bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung in einem anderen ärztlichen Versorgungswerk eine Mitgliedschaft begründet. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden dann durch dieses normalerweise Hinzurechnungszeiten gewährt, sodass dem Mitglied, solange es sich im System der berufsständischen Versorgungswerke befindet, im Regelfall kein Nachteil entsteht.
Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 62. Lebensjahres ist das Mitglied durch den Anspruch auf (vorgezogene) Altersrente abgesichert.
Zusätzlich zu der auf oben genannte Weise errechneten Berufsunfähigkeitsrente erhält das Mitglied für jedes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Kinderzuschuss in Höhe von zehn Prozent beziehungsweise – bei einem Rentenbeginn ab April 2008 – in Höhe von zwölf Prozent des Rentenbetrages. Für über 18-jährige Kinder wird ein Kinderzuschuss bis längstens zum 27. Lebensjahr des Kindes weiter gewährt, sofern sich dieses in einer Ausbildung befindet oder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Auch Freiwilligendienste, wie das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr, sowie vergleichbare europäische Freiwilligendienste werden als Ausbildung anerkannt.
Da die Nordrheinische Ärzteversorgung ihre Leistung ausschließlich nach der Versorgungssatzung und unabhängig von den Leistungen anderer Versicherungs- oder Versorgungsträger gewährt, werden Leistungen anderer Versicherungs- oder Versorgungsträger nicht angerechnet.
Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie auf Anfrage beim Versicherungsbetrieb.