Leistungen
Was wir Ihnen bieten
Die Nordrheinische Ärzteversorgung als eine Einrichtung der Ärztekammer hat ein breites Leistungsspektrum. Die Altersrente ist dabei die zentrale Leistungsform, sowohl gemessen an der Zahl der Personen, die diese Rente beziehen, als auch am Umfang der Zahlungen. Weitere Leistungen sind
- die Berufsunfähigkeitsrente und
- die Hinterbliebenenrente.
Darüber hinaus leistet das Versorgungswerk
- Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen,
- Einkommensersatzleistungen,
- Sterbegeld sowie
- Abfindungen für hinterbliebene Ehe- sowie Lebenspartnerinnen und -partner.
Die Rentenzahlungen und Leistungen werden über Beiträge der Mitglieder finanziert. Diese legt die NÄV nach Grundsätzen höchstmöglicher Sicherheit und Renditen an. Die erzielten Überschüsse kommen ausschließlich den Mitgliedern zugute.
Das Versorgungswerk informiert jährlich über den Stand von Renten und Anwartschaften. Sie haben Fragen? Die Nordrheinische Ärzteversorgung berät jedes Mitglied individuell und hilft bei Formalitäten.
Wesentliche Leistungsmerkmale
Keine Wartezeiten
Sofort nach der ersten Beitragszahlung haben unsere Mitglieder vollen Versicherungsschutz. Es gibt keine Wartezeiten wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aufstockung
Alle Anwartschaften können Mitglieder ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit aufstocken.
Beitragsgerechtigkeit
Jedes Mitglied erhält die Leistungen, die seinen Beiträgen entsprechen. Je höher diese waren und je länger die Mitgliedschaft andauerte, desto höher fällt die Rente im Versorgungsfall aus. Leistung und Gegenleistung stehen also in einem angemessenen Verhältnis (Äquivalenzprinzip).
Mutterschutz- und Elternzeiten
Mutterschutz- und Elternzeiten gelten aus Ausfallzeiten. Sie können bei der Rentenberechnung als solche besondere Berücksichtigung finden.
Grundbetrag
Dies ist ein zusätzlicher Rentenbaustein. Ihn gewährt die NÄV, ohne dass hierfür eine gesonderte Beitragsleistung zu erbringen ist.
Anpassung an steigende Lebenserwartung
Bereits heute berücksichtigt das Versorgungswerk die demografischen Veränderungen, also die erwartbar längere Lebenszeit der Mitglieder. Dies geschieht durch eine angepasste Kapitalbildung. Die Nordrheinische Ärzteversorgung nutzt dabei ihr Potenzial als große und leistungsfähige Versorgungseinrichtung und erreicht so Zukunftssicherheit auf hohem Niveau.
Kein Krankenversicherungszuschuss
Die Nordrheinische Ärzteversorgung zahlt im Rentenbezugsfall keinen Zuschuss zur Krankenversicherung. Diese Aufwände werden in der Regel durch die im Vergleich zur gesetzlichen Rentenversicherung bei gleicher Beitragsleistung höheren Renten kompensiert oder sogar überkompensiert.
Wichtig für alle angestellten Ärztinnen und Ärzte
Altersrente
Jedes Mitglied der Nordrheinischen Ärzteversorgung hat einen Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Diese setzt ab der Regelaltersgrenze von derzeit 67 Jahren ein. Für die Geburtsjahrgänge bis 1970 gelten Übergangsregelungen.
Das Versorgungswerk hat die Altersrente so geregelt, dass die Mitglieder ihren Start in den dritten Lebensabschnitt flexibel gestalten können.
Altersrente ohne Abstriche
Die Zahlung ist unabhängig davon, ob die Mitglieder weiterhin arbeiten oder über andere Renten- oder Pensionsansprüche und sonstiges Vermögen verfügen. Eine Anrechnung solcher Einkünfte auf die Rente der NÄV findet nicht statt.
Vorgezogene Altersrente
Mitglieder können frühestens ab Vollendung des 62. Lebensjahres in Rente gehen.
Ausnahme: Bestand bereits vor dem 1. Januar 2012 die Mitgliedschaft in der Nordrheinischen Ärzteversorgung oder in einer anderen deutschen berufsständischen Versorgungseinrichtung, kann die vorgezogene Altersrente schon ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.
Wird die Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, reduzieren sich die Anrechte um einen versicherungsmathematischen Abschlag. Die Kürzung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und den bis dahin tatsächlich geleisteten Versorgungsabgaben.
Aufgeschobene Altersrente
Jedes Mitglied kann nach Erreichen der Regelaltersgrenze – derzeit 67 Jahre – für maximal drei Jahre den Start der Rente aufschieben, sofern keine Beitragsrückstände bestehen. Eine solche Verschiebung bewirkt einen versicherungsmathematischen Zuschlag, also eine höhere Versorgungsleistung. Beitragszahlungen sind nach Erreichen der Regelaltersgrenze allerdings nicht mehr möglich.
Altersunabhängige Höherversicherung
Die Nordrheinische Ärzteversorgung ermöglicht jedem Mitglied, die laufenden Versorgungsabgaben bis zur Höchstabgabe aufzustocken, und zwar unabhängig vom Alter oder Gesundheitszustand. Die freiwilligen Beiträge aus der Höherversicherung werden genauso bewertet wie die Pflichtbeiträge. Dies ist in der berufsständischen Altersversorgung nicht die Regel – ein echter Mehrwert für Mitglieder. Dahinter steht die Überlegung, dass viele Mitglieder erst mit dem beruflichen Fortkommen – und damit im Regelfall im höheren Lebensalter – in der Lage sind, die Höchstabgabe zu zahlen.
Berufsunfähigkeitsrente
Eine Berufsunfähigkeit ist ein existenzieller Einschnitt, finanzielle Unterstützung dann dringend notwendig. Ein Berufsunfähigkeitsschutz besteht für Mitglieder der NÄV daher bereits ab der ersten Beitragszahlung. Da das Versorgungswerk neben dem Grundbetrag auch Hinzurechnungszeiten bis zum 62. Lebensjahr gewährt, erreichen Mitglieder sofort einen hohen Versorgungsschutz. Bezieht ein Mitglied eine Berufsunfähigkeitsrente, kann sich dieser Schutz gegebenenfalls sogar noch um einen Kinderzuschuss von zwölf Prozent erhöhen.
Wird ein Mitglied nach Vollendung des 62. Lebensjahres berufsunfähig, ist es durch den Anspruch auf die vorgezogene Altersrente abgesichert.
Die Hinzurechnungszeit wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenrenten aus, wenn das berufsunfähige Mitglied vor Erreichen der Altersgrenze stirbt. Denn die Hinterbliebenenrenten werden auf Basis des Berufsunfähigkeitsrentenanspruchs berechnet. Etwaige Kinderzuschüsse bleiben hier außer Ansatz.
Reha-Maßnahmen und Einkommensersatzleistungen
Die beste Hilfe für berufsunfähige Mitglieder ist, ihnen die Berufsausübung wieder zu ermöglichen. Die Nordrheinische Ärzteversorgung unterstützt daher Maßnahmen, die der Erhaltung, Besserung beziehungsweise Wiederherstellung der Berufsfähigkeit dienen. Dies erfolgt durch Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und die Gewährung von Einkommensersatzleistungen.
Hinterbliebenenrente
Die Rentenzahlungen an Hinterbliebene eines Mitglieds sind gestaffelt und bezogen auf die Rentenanwartschaft beziehungsweise den jeweiligen Rentenanspruch des verstorbenen Mitglieds.
- 60 Prozent: die Rente für Witwen/Witwer oder für Hinterbliebene eingetragener Lebenspartnerschaften
- 30 Prozent: die Rente für Vollwaisen
- 15 Prozent: die Rente für Halbwaisen
Keine Anrechnung von Einkommen
Etwaige eigene Einkommen der hinterbliebenen Ehegatten oder Hinterbliebenen aus eingetragenen Lebenspartnerschaften werden auf die Hinterbliebenenrenten nicht angerechnet. Das Versorgungswerk geht hier einen anderen Weg als die gesetzliche Rentenversicherung.
Sterbegeld
Im Todesfall eines Mitglieds erhält dessen Witwe/Witwer oder dessen eingetragene Lebenspartnerin beziehungsweise dessen eingetragener Lebenspartner ein Sterbegeld in Höhe von maximal zwei Monatsrenten. Gibt es keine Hinterbliebenen im vorstehenden Sinne, kann das Sterbegeld von demjenigen, der die Bestattungskosten des Mitglieds getragen hat, geltend gemacht werden.
Abfindung
Bei Neuverheiratung des hinterbliebenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners erhält diese Person auf Antrag eine Abfindung. Diese Zahlung ist eine Kompensation für den Verlust der Hinterbliebenenrente.