Umzug
Wechsel innerhalb des Kammerbereichs
Bei der Verlegung der ärztlichen Tätigkeit an einen neuen Ort innerhalb des Kammerbereichs Nordrhein ändert sich an Ihrer Mitgliedschaft in der Regel nichts. Die Nordrheinische Ärzteversorgung benötigt lediglich das Beginndatum der neuen Tätigkeit und die neue Tätigkeitsadresse. Ändert sich außerdem die Art der beruflichen Tätigkeit, so muss uns auch mitgeteilt werden, in welcher Eigenschaft künftig die ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird (zum Beispiel Niederlassung).
Am schnellsten können Mitglieder der NÄV die Änderungen über das Mitgliederportal mitteilen. Das Versorgungswerk übernimmt die Informationen dann direkt in die Stammdaten.
Wechsel in anderen Kammerbereich
Zum 1. Januar 2005 haben die berufsständischen Versorgungswerke deutschlandweit in ihren Satzungen das sogenannte Lokalitätsprinzip umgesetzt. Dies bedeutet, dass Rentenansprüche grundsätzlich dort erworben werden, wo die entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.
Bei der Verlegung der ärztlichen Tätigkeit in einen anderen Kammerbereich ist nun nicht mehr möglich, sich von Pflichtmitgliedschaft im neuen Kammerbereich zugunsten des bisherigen Versorgungswerkes befreien zu lassen.
Verlässt ein Mitglied den Kammerbereich, kann es seine Mitgliedschaft bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung freiwillig nur dann fortsetzen, wenn keine beitragspflichtige Pflichtmitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk besteht. Das wäre allerdings nur dann der Fall, wenn das Mitglied keinerlei ärztliche Tätigkeit mehr ausüben würde und daher keine Beiträge mehr zahlen müsste.
Damit keine Fristen versäumt werden, ist es erforderlich, uns den Wechsel des Kammerbereichs zeitnah mitzuteilen. Auch diese Änderung können Sie über das Mitgliederportal schnell und zuverlässig erledigen.
Überleitung der Beiträge
Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied die ärztliche Tätigkeit in den Bereich einer anderen ärztlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung verlegt. Nun besteht nach § 17 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung die Möglichkeit, die bisher geleisteten Beiträge an das neu zuständige Versorgungswerk überzuleiten, sofern nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden. Es kommt ausdrücklich auf die Beitragsmonate, nicht auf die Mitgliedschaftsmonate an. Ebenso darf die Antragstellerin oder der Antragsteller das 50. Lebensjahr bei Mitgliedschaftsbeginn noch nicht vollendet haben.
Der Antrag auf Überleitung der Beiträge muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit im neu zuständigen Kammerbereich gestellt werden. Überleitungsabkommen bestehen mit allen auf Gesetz beruhenden ärztlichen Versorgungswerken in der Bundesrepublik Deutschland.
Vorher Vergleichsberechnung anfragen
Für den Fall der Überleitung ist zu beachten, dass nicht Rentenanwartschaften übertragen werden, sondern die geleisteten Versorgungsabgaben, die bei dem neu zuständigen Versorgungswerk gegebenenfalls andere Anwartschaften auslösen. Hier empfiehlt sich eine vorherige Vergleichsberechnung beim neu zuständigen Versorgungsträger.
Werden die Beiträge nicht übergeleitet, erhalten die Mitglieder später im Versorgungsfall hieraus Leistungen von der Nordrheinischen Ärzteversorgung. Im Laufe eines Erwerbslebens kann es also durchaus dazu kommen, dass aufgrund ärztlicher Tätigkeiten in verschiedenen Kammerbereichen später Renten von mehreren Versorgungswerken bezogen werden.
Mehr über die möglichen Folgen, die sich aus einem Umzug ergeben können, lesen Sie hier.
Wechsel ins Ausland
Bei einem Wechsel ins Ausland ist eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung weiterhin uneingeschränkt möglich. Hierfür müssen Mitglieder einen entsprechenden Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft schriftlich stellen. In diesem Fall sind Beiträge gemäß § 23 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung zu leisten.
Beendigung der Mitgliedschaft
Wird eine freiwillige Mitgliedschaft zur Nordrheinischen Ärzteversorgung nicht gewünscht beziehungsweise wird die Mitgliedschaft kraft Satzung beendet, können Beiträge an die Nordrheinische Ärzteversorgung nicht mehr geleistet werden. In diesem Fall errechnen sich die Versorgungsleistungen grundsätzlich anhand der tatsächlich erbrachten Versorgungsabgaben. Eine Folge davon ist auch, dass die Anrechte bei Berufsunfähigkeit absinken, da im Versorgungsfall von der Nordrheinischen Ärzteversorgung keine sogenannten Hinzurechnungszeiten in Ansatz gebracht werden. Gegebenenfalls kann der neu zuständige Versorgungsträger die Hinzurechnungszeiten gewähren, sodass das Mitglied Nachteile vermeidet.