Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung Bund
Befreiung - warum?
Die NORDRHEINISCHE ÄRZTEVERSORGUNG ersetzt die gesetzliche Rentenversicherung und bietet Ihnen Leistungen, die genau auf den ärztlichen Berufsstand zugeschnitten sind.
Bisher haben nahezu alle angestelltenversicherungspflichtigen Ärztinnen und Ärzte Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, um eine Doppelversicherung und damit eine doppelte Beitragspflicht zu vermeiden. Sie können sich von der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 (1) Satz 1 Nr. 1 SGB VI zu Gunsten der NORDRHEINISCHEN ÄRZTEVERSORGUNG befreien lassen, um die Vorteile für sich zu nutzen. Voraussetzung für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung ist stets, dass eine ärztliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Rechtslage
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.10.2012 - AZ: B 12 R 3/11 R - erstreckt sich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 (1) Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis und die konkret ausgeübte Tätigkeit. Bei Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ist daher - erneut - ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen. Dies gilt unter Zugrundelegung des genannten Urteils auch für Tätigkeitswechsel innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses, das heißt, wenn bei dem gleichen Arbeitgeber eine andere Tätigkeit ausgeübt wird als diejenige, für die ursprünglich eine Befreiung ausgesprochen wurde. Dies gilt immer dann, wenn es sich um eine „wesentliche“ Änderung des Aufgabenbereiches handelt. Dies ist in jedem Fall dann zu bejahen, wenn keine ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird.
Hinweis zum Verfahren
Ab dem 01.01.2023 verpflichtet der Gesetzgeber Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen, Anträge auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung elektronisch zu stellen.
Das elektronische Antragsverfahren gilt nur für neue Beschäftigungsverhältnisse, für die ab dem 01.01.2023 ein Antrag auf Befreiung gestellt wird. Bestehende Beschäftigungsverhältnisse, für die bereits vor dem 01.01.2023 eine Befreiung ausgesprochen oder beantragt wurde, sind nicht betroffen. Eine erneute Antragstellung in elektronischer Form ist in diesen Fällen nicht erforderlich!
Wir leiten Ihren digitalen Antrag ebenfalls elektronisch mit dem erforderlichen Bestätigungsvermerk an die gesetzliche Rentenversicherung weiter. Von dort wird Ihnen ein entsprechender Befreiungsbescheid zugehen, und zwar
- rückwirkend ab Beginn des jeweiligen Anstellungsverhältnisses, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach Beginn dieser Beschäftigung bei der NORDRHEINISCHEN ÄRZTEVERSORGUNG eingeht, oder
- ab dem Eingangstag des Befreiungsantrages bei der NORDRHEINISCHEN ÄRZTEVERSORGUNG, wenn obige 3-Monatsfrist verstrichen ist.
Beiträge, die vor dem Befreiungstermin an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt worden sind, können nicht auf die NORDRHEINISCHE ÄRZTEVERSORGUNG übertragen werden. Sofern Beitragszeiten von weniger als 60 Kalendermonaten vorhanden sind, kann ggf. der Arbeitnehmeranteil auf schriftlichen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund erstattet werden.
Eine Befreiung von der knappschaftlichen Rentenversicherung zu Gunsten der NORDRHEINISCHEN ÄRZTEVERSORGUNG ist entsprechend möglich.
Die Entscheidung über die Befreiung trifft immer die Deutsche Rentenversicherung Bund, sodass verbindliche Auskünfte durch die NORDRHEINISCHE ÄRZTEVERSORGUNG über die Befreiungsfähigkeit einer Tätigkeit nicht erteilt werden können.
Sollten Sie bei der Beurteilung der Tätigkeit, ob es sich um eine ärztliche oder nichtärztliche Tätigkeit handelt, Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen, sich mit der Rechtsabteilung der Ärztekammer Nordrhein in Verbindung zu setzen.