Mitglied werden
Pflichtmitgliedschaft
Mitglieder der Nordrheinischen Ärzteversorgung sind alle Angehörigen der Ärztekammer Nordrhein, die dieser als Pflichtmitglied angehören, eine ärztliche Tätigkeit im Kammerbereich Nordrhein ausüben und nach Inkrafttreten der Versorgungseinrichtung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Mitgliedschaft sind
- Beamte oder Angestellte, die Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Bestimmungen haben,
- Sanitätsoffiziere, die Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten sind,
- – dem Grunde nach – Ärztinnen und Ärzte, die am 31. Dezember 2004 das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatten und zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied der NÄV waren, sowie
- Angehörige der Ärztekammer Nordrhein, die bei Beginn der Pflichtmitgliedschaft in der Ärztekammer Nordrhein keine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Nordrhein ausüben, bis sie eine ärztliche Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Nordrhein aufnehmen.
Auf schriftlichen Antrag und Zusendung der entsprechenden Nachweise können diejenigen Ärztinnen und Ärzte ganz oder teilweise befreit werden,
- die bis zum 31. Dezember 2004 Angehörige der Ärztekammer Nordrhein geworden sind und die aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe außerhalb des Landesteils Nordrhein sind und ihre Mitgliedschaft noch aufrechterhalten, falls sie dort Beiträge mindestens in Höhe der in der NÄV zu entrichtenden Versorgungsabgaben leisten (§ 6 (5) a) der Satzung), oder
- Beamte auf Probe oder Zeit sind (§ 6 (5) e) der Satzung) oder
- keine ärztliche Tätigkeit ausüben (§ 6 (5) f) der Satzung).
Anmeldung bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung
Sie möchten sich bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung anmelden? Dann füllen Sie den Erhebungsbogen, also unseren Meldeantrag aus. Dieses und weitere nützliche Formulare und Merkblätter für Neumitglieder haben wir in einem eigenen Bereich der Website für Sie zusammengestellt.
Neumitgliedschaft nach Kammerwechsel
Sie ziehen aus einem anderen Kammerbereich zu? Sollten Sie bisher Mitglied einer anderen berufsständischen Versorgungseinrichtung gewesen sein, können Sie bei Vorliegen der Voraussetzungen die dort gezahlten Beiträge an die Nordrheinische Ärzteversorgung übertragen, sofern mit der abgebenden Versorgungseinrichtung ein entsprechendes Überleitungsabkommen besteht und die Voraussetzungen dafür vorliegen.