Altersrente
Regelaltersrente mit 67
Die NÄV ermöglicht ihren Mitgliedern eine sichere und auskömmliche Rente. Die Regelaltersgrenze, also der Punkt, ab dem die Rente ausgezahlt wird, liegt derzeit – genau wie bei der Deutschen Rentenversicherung – bei 67 Jahren. Diese Grenze wurde im Jahr 2012 neu festgelegt, zuvor lag die Regelaltersgrenze bei 65 Jahren. Um diese Veränderung für die Versicherten nicht zu abrupt zu gestalten, steigt die Regelaltersgrenze bei der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch bei den berufsständischen Versorgungswerken seit 2012 stufenweise an. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1948 wird die „alte“ Regelaltersgrenze 65 daher bei der NÄV sukzessive in Monatsschritten bis zum Geburtsjahrgang 1970 weiter zu einem späteren Rentenbeginn hinausgezogen. Die neue Regelaltersgrenze von 67 Jahren wird erstmalig mit dem Geburtsjahrgang 1971 erreicht.
Regelaltersgrenze für die jeweiligen Geburtsjahrgänge
Geburtsjahrgänge | Regelaltersgrenze |
---|---|
bis 1947 | 65 Jahre |
1948 | 65 Jahre und 1 Monat |
1949 | 65 Jahre und 2 Monate |
1950 | 65 Jahre und 3 Monate |
1951 | 65 Jahre und 4 Monate |
1952 | 65 Jahre und 5 Monate |
1953 | 65 Jahre und 6 Monate |
1954 | 65 Jahre und 7 Monate |
1955 | 65 Jahre und 8 Monate |
1956 | 65 Jahre und 9 Monate |
1957 | 65 Jahre und 10 Monate |
1958 | 65 Jahre und 11 Monate |
1959 | 66 Jahre |
1960 | 66 Jahre und 1 Monat |
1961 | 66 Jahre und 2 Monate |
1962 | 66 Jahre und 3 Monate |
1963 | 66 Jahre und 4 Monate |
1964 | 66 Jahre und 5 Monate |
1965 | 66 Jahre und 6 Monate |
1966 | 66 Jahre und 7 Monate |
1967 | 66 Jahre und 8 Monate |
1968 | 66 Jahre und 9 Monate |
1969 | 66 Jahre und 10 Monate |
1970 | 66 Jahre und 11 Monate |
1971 | 67 Jahre |
Soll die Rente unmittelbar nach Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen werden, ist ein ausdrücklicher Rentenantrag nicht erforderlich. Rechtzeitig bevor die Regelaltersgrenze erreicht ist, erhalten die Mitglieder ein Formschreiben, mit dem sie den Rentenbezugsbeginn über die Regelaltersgrenze hinausschieben können. Oder sie können erklären, dass sie an einem Hinausschieben nicht interessiert sind.
Vorgezogene Altersrente
NÄV-Mitglieder können ihre Altersrente auch schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. Der frühestmögliche Rentenbezugsbeginn für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2012 begonnen hat, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Mitglieder, die ab dem Jahr 2012 neu ins Versorgungswerk eingetreten sind, gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres als Untergrenze.
Wer seine Altersrente bei der NÄV vorzeitig beansprucht, muss für jeden vor dem regulären Rentenbeginn liegenden Monat einen versicherungsmathematischen Abschlag hinnehmen, der in der Satzung der NÄV festgelegt ist.
Ab Rentenbeginn darf die Nordrheinische Ärzteversorgung satzungsgemäß keine Beiträge mehr annehmen.
Im Falle eines vorgezogenen Rentenbezuges bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis ist zu beachten, dass ggf. eine Versicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen kann.
Laufzeit der Rente oder kürzere Einzahlungsdauer: Was gibt den Ausschlag beim Abschlag?
Formloser Antrag genügt
Der Bezug der vorgezogenen Altersrente erfordert einen formlosen – schriftlichen – Antrag unter Angabe des gewünschten Rentenbeginns.
Für Kurzentschlossene: Man kann den Antrag spätestens auch noch bis zum Ende des Monats vor dem gewünschten Rentenbeginn einsenden. Wer beispielsweise zum 1. August des Jahres die vorgezogene Altersrente beziehen möchte, muss dafür sorgen, dass der Antrag spätestens am 31. Juli des Jahres bei der NÄV eingeht.
Hinausgeschobene Altersrente
Der Rentenbeginn kann nicht nur vorgezogen, sondern monatsweise auch hinausgeschoben werden. Nach den aktuellen Satzungsvorschriften besteht diese Möglichkeit für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren über die entsprechende Regelaltersgrenze hinaus, längstens also bis zum 70. Lebensjahr. Voraussetzung ist, dass bei Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beitragsrückstände bestehen.
Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitet, kann keine Beiträge mehr einzahlen. Allerdings erhält man für jeden Monat, um den man den Rentenbeginn hinausschiebt, einen versicherungsmathematischen Zuschlag. Die Rente errechnet sich aus den bis zum tatsächlichen Renteneintritt gezahlten Beiträgen plus diesem Zuschlag, der in der Satzung der NÄV festgelegt ist.
Achtung Stichtag!
Spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze muss die zukünftige Rentnerin oder der zukünftige Rentner erklären, dass der Rentenbeginn hinausgeschoben wird. Sobald der Anspruch auf Regelaltersrente entstanden ist und die Erklärung nicht erfolgte, ist ein Hinausschieben nicht mehr möglich. Das Hinausschieben der Altersrente wird dem Mitglied durch rechtsmittelfähigen Bescheid bestätigt.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Früher in Rente oder später? Unabhängig von Ihrem Zeitplan brauchen wir folgende Informationen und Unterlagen von Ihnen:
- Nachweis Ihres Geburtsdatums, zum Beispiel durch Vorlage der Geburtsurkunde oder des Familienstammbuchs.
- Ihre Bankverbindung.
- Erklärung über die Krankenkassen- beziehungsweise Pflegekassenzugehörigkeit. Dies ist erforderlich, da in Fällen, in denen der Versorgungsempfänger gesetzlich krankenversichert ist, von Gesetzes wegen die entsprechenden Krankenversicherungsbeiträge von der NÄV gegebenenfalls direkt an die Krankenkassen weiterzuleiten sind.
- Bekanntgabe Ihrer Steueridentifikationsnummer. Diese benötigen wir, damit wir unseren Verpflichtungen im Rahmen der Rentenbezugsmitteilungen nachkommen können.
- Versicherungszeiten in der EU.
Dazu erhalten Sie im Vorfeld entsprechende Formulare und Erläuterungen von uns.
Größtmögliche Flexibilität
Die NÄV bietet ihren Mitgliedern einen breiten Korridor – zurzeit acht Jahre, mitunter auch zehn Jahre –, innerhalb dessen der Renteneintritt, genauer gesagt der Bezug der Altersrente, möglich ist. Das Mitglied hat damit ein Höchstmaß an Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeit. Hinzu kommt, dass der Bezug der Altersrente – gleich, ob regulärer, vorgezogener oder hinausgeschobener – nach den Satzungsvorschriften der NÄV keinen Hinderungsgrund darstellt, weiterhin ärztlich tätig zu sein und unbegrenzt Einkünfte zu erzielen.
Führen Sie nach Rentenbeginn Ihre ärztliche Tätigkeit fort, müssen Sie wissen, dass die NÄV ab dem Zeitpunkt des Rentenbezuges keine Beiträge mehr entgegennehmen darf.
Für angestellte Ärztinnen und Ärzte gilt, dass gemäß § 172 Abs. 1 SGB VI vom Arbeitgebenden weiterhin Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen – obwohl schon Rente bezogen wird. Die Zahlung erfolgt dann allerdings an die Deutsche Rentenversicherung Bund, unter Umständen, ohne dass das Mitglied hieraus Rentenansprüche erwirbt. Die Gesetzgebung will mit der entsprechenden Gesetzesvorschrift vermeiden, dass Unternehmen Vollrentnerinnen oder Vollrentner weiter beschäftigen, um Kosten einzusparen, anstatt den Arbeitsplatz durch jüngere Angehörige des Berufsstands neu zu besetzen.
Bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten mit Kassenzulassung entscheidet die Kassenärztliche Vereinigung über die Kassenzulassung über die Regelaltersgrenze hinaus.
Das sollten Sie prüfen
Wenn Sie Ihre ärztliche Tätigkeit weiterführen und gleichzeitig Altersrenten beziehen möchten, können sich gegebenenfalls Änderungen in Bezug auf den Anspruch auf Krankengeld beziehungsweise Krankentagegeld ergeben. Hier empfiehlt es sich, im Vorfeld bei der Krankenversicherung Informationen einzuholen, ob der Rentenbezug – auch bei weiterer Ausübung der ärztlichen Tätigkeit – etwa den Anspruch auf Krankentagegeld zum Erlöschen bringt.
Der richtige Zeitpunkt
Welches der beste Zeitpunkt für den Rentenbeginn ist, lässt sich jeweils nur individuell entscheiden. Eine wesentliche Rolle – neben den nicht fiskalischen Gesichtspunkten wie Freude am Beruf oder Beurteilung des „Rentnerdaseins“ – dürfte dabei spielen, ob die jeweilige Rentenhöhe den persönlichen Finanzbedarf im Alter deckt.
Für einige stellt die Altersrente der NÄV gegebenenfalls das Haupteinkommen im Alter dar, für andere, die zusätzliche oder anderweitige Finanzquellen besitzen, lediglich ein „Zubrot“. Die Versorgungsbezüge der NÄV sollen dem Grunde nach eine Basisversorgung bieten. Die Satzung gestattet Zahlungen weit über die pflichtgemäß zu entrichtenden Beiträge hinaus, ohne die Einzahlungshöhe ab einem gewissen Alter – beispielsweise auf die bisherige durchschnittliche Beitragshöhe – zu beschränken. Dem Mitglied wird so Raum für zusätzliche individuelle Altersvorsorge gelassen und es wird ihm ermöglicht, Rentenansprüche auf sehr hohem Niveau zu erwerben.
Zu den wirtschaftlichen Aspekten eines vorzeitigen Rentenbezuges im Vergleich zur Regelaltersgrenze lässt sich stark verallgemeinernd Folgendes sagen:
Zieht man den Rentenbezug um fünf Jahre vor, werden die in diesem Zeitraum ersparten Beiträge sowie die in diesem Zeitraum bezogenen Rentenleistungen durch die höhere Regelaltersrente nach etwa 15 Jahren nominal aufgezehrt. Bei dieser Berechnung ist allerdings weder eine Beitrags- noch eine Leistungsdynamik berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sollten Sie nicht aus den Augen verlieren, dass von der Höhe der Grundrente eine etwaige Hinterbliebenenversorgung (Witwen-, Witwer-, Vollwaisen-, Halbwaisenrente) abhängt.
Steuerlicher Aspekt
Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz regelt die Besteuerung der Rente. Das bedeutet, Rentenbezüge werden nicht mehr nur mit dem sogenannten Ertragsanteil, sondern sukzessive voll besteuert. Gleichzeitig werden Beiträge zum Aufbau einer Altersvorsorge steuerlich begünstigt.
Der zu besteuernde Rentenanteil hat sich bis 2020 jedes Jahr um zwei Prozentpunkte erhöht, seit 2021 steigt er in Ein-Prozent-Schritten bis zum Jahr 2040. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2040 werden die Renteneinkünfte voll besteuert.
Der bei Rentenbeginn festgesetzte zu versteuernde Anteil beziehungsweise Freibetrag bleibt während der gesamten Rentenlaufzeit gleich. Gleichzeitig steigt der maximal absetzbare Altersvorsorgebetrag um zwei Prozentpunkte seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes.
Im Jahr 2021 sind dies 92 Prozent des entsprechenden Höchstbetrages (25.787,00 € für Ledige; 51.574,00,00 € für Verheiratete). Ein verheiratetes Mitglied kann demnach im Jahr 2021 maximal Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 47.448,00 € steuermindernd geltend machen. Die NÄV ermöglicht Beitragszahlungen bis zur jeweils geltenden Höchstabgabe (2021: 27.417,60 €). Die Beiträge zum Versorgungswerk werden vom Finanzamt als steuerlich absetzbare Altersvorsorgeaufwendungen anerkannt.
Bei der Wahl des Zeitpunktes der Renteninanspruchnahme ist daher – aus steuerlicher Sicht – zu beachten, dass sich mit jedem Jahr der Anteil der Rente, der einer Besteuerung unterliegt, erhöht. Andererseits entfällt mit Rentenbezug die Möglichkeit, Beiträge an die NÄV zu zahlen und diese steuerlich abzusetzen.
Öffnungsklausel
Mitglieder, die über einen sehr langen Zeitraum – mindestens zehn Jahre – sehr hohe Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben, müssen berücksichtigen, dass nach der im Alterseinkünftegesetz vorgesehenen sogenannten Öffnungsklausel der Rentenanteil steuerlich begünstigt wird, der aus bis zum 31. Dezember 2004 oberhalb des Angestelltenversicherungshöchstbeitrages geleisteten Beiträgen resultiert. Von dem aus diesen Beiträgen stammenden Rentenanteil wird nur der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Eine Bescheinigung, aus der sich der steuerlich begünstigte Rentenanteil ergibt, wird von der NÄV automatisch mit dem Rentenbescheid versandt, sofern die Voraussetzungen der Öffnungsklausel allein durch Beiträge an die NÄV erfüllt wurden. Diese Bescheinigung wird einmalig versandt und kann in jedem Jahr zur Vorlage beim Finanzamt verwandt werden.
Hinsichtlich der Öffnungsklausel und dem Zeitpunkt des Rentenbezugstermins ist zu beachten, dass der Ertragsanteil, das heißt der Anteil, der besteuert wird, sich für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente erhöht. Dadurch vermindert sich der durch die Öffnungsklausel privilegierte steuerfreie Anteil entsprechend. Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres beträgt der besteuerte Ertragsanteil beispielsweise 22 Prozent, bei Inanspruchnahme der Rente nach Vollendung des 68. Lebensjahres lediglich 16 Prozent. Das heißt je früher der Rentenbezugstermin, desto größer ist der aus Mehrbeiträgen erwachsende Rentenbestandteil, der der Besteuerung unterliegt.
Bei der vorgezogenen Altersrente verringert sich der durch die Öffnungsklausel steuerlich begünstigte Rentenanteil zusätzlich durch den versicherungsmathematischen Abschlag. Dies kann unter Umständen einen erheblichen Betrag ausmachen. Zu den steuerlichen Auswirkungen der Renteninanspruchnahme sollte im Zweifel der Steuerberater zu Rate gezogen werden.
Anrechnung anderer Leistungen
Die NÄV erbringt ihre Leistungen ausschließlich nach ihrer Versorgungssatzung und unabhängig von den Leistungen anderer Versicherungs- oder Versorgungsträger (etwa Rente gesetzlicher Rentenversicherungsträger, Betriebsrenten, Beamtenversorgung). Inwieweit andere Versorgungsträger von der NÄV bezogene Leistungen anrechnen, muss das Mitglied mit diesen Trägern klären.
Mitglieder der NÄV erhalten in jedem ersten Quartal des Jahres eine Rentenmitteilung über die Höhe der Anwartschaften. Zusätzlich haben sie die Möglichkeit, mithilfe eines in dieser Rentenmitteilung enthaltenen individuellen Zugangscodes und des Geburtsdatums ihre individuelle Altersrente online zu errechnen.