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Mitglieder, die über einen sehr langen Zeitraum – mindestens zehn Jahre – sehr hohe Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben, müssen berücksichtigen, dass nach der im Alterseinkünftegesetz vorgesehenen sogenannten Öffnungsklausel der Rentenanteil steuerlich begünstigt wird, der aus bis zum 31. Dezember 2004 oberhalb des Angestelltenversicherungshöchstbeitrages geleisteten Beiträgen resultiert. Von dem aus diesen Beiträgen stammenden Rentenanteil wird nur der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Eine Bescheinigung, aus der sich der steuerlich begünstigte Rentenanteil ergibt, wird von der NÄV automatisch mit dem Rentenbescheid versandt, sofern die Voraussetzungen der Öffnungsklausel allein durch Beiträge an die NÄV erfüllt wurden. Diese Bescheinigung wird einmalig versandt und kann in jedem Jahr zur Vorlage beim Finanzamt verwandt werden.

Hinsichtlich der Öffnungsklausel und dem Zeitpunkt des Rentenbezugstermins ist zu beachten, dass der Ertragsanteil, das heißt der Anteil, der besteuert wird, sich für jedes Jahr der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente erhöht. Dadurch vermindert sich der durch die Öffnungsklausel privilegierte steuerfreie Anteil entsprechend. Bei Inanspruchnahme der Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres beträgt der besteuerte Ertragsanteil beispielsweise 22 Prozent, bei Inanspruchnahme der Rente nach Vollendung des 68. Lebensjahres lediglich 16 Prozent. Das heißt je früher der Rentenbezugstermin, desto größer ist der aus Mehrbeiträgen erwachsende Rentenbestandteil, der der Besteuerung unterliegt.

Bei der vorgezogenen Altersrente verringert sich der durch die Öffnungsklausel steuerlich begünstigte Rentenanteil zusätzlich durch den versicherungsmathematischen Abschlag. Dies kann unter Umständen einen erheblichen Betrag ausmachen. Zu den steuerlichen Auswirkungen der Renteninanspruchnahme sollte im Zweifel der Steuerberater zu Rate gezogen werden.