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NÄV-Mitglieder können ihre Altersrente auch schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. Der frühestmögliche Rentenbezugsbeginn für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2012 begonnen hat, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Mitglieder, die ab dem Jahr 2012 neu ins Versorgungswerk eingetreten sind, gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres als Untergrenze.

Wer seine Altersrente bei der NÄV vorzeitig beansprucht, muss für jeden vor dem regulären Rentenbeginn liegenden Monat einen versicherungsmathematischen Abschlag hinnehmen, der in der Satzung der NÄV festgelegt ist.

Ab Rentenbeginn darf die Nordrheinische Ärzteversorgung satzungsgemäß keine Beiträge mehr annehmen.

Im Falle eines vorgezogenen Rentenbezuges bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis ist zu beachten, dass ggf. eine Versicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen kann.

Laufzeit der Rente oder kürzere Einzahlungsdauer: Was gibt den Ausschlag beim Abschlag?

Der versicherungsmathematische Abschlag wird vom zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns bestehenden Rentenanspruch abgezogen. Um ein Missverständnis auszuräumen: Die bis zur Regelaltersrente hochgerechnete Rente, die jedes Mitglied aus der alljährlich übersandten Rentenmitteilung ersehen kann, spielt bei der Berechnung des versicherungsmathematischen Abschlags keine Rolle. Denn dieser berücksichtigt die vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegende längere Leistungsbezugsdauer. Die aufgrund des früheren Leistungsbezugs bis zur Regelaltersgrenze fehlenden Beiträge schlagen nicht zu Buche. Nicht geleistete Beiträge können nicht in die Rentenberechnung einfließen.
Ein Beispiel: Wer bei einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Rente geht, muss einen versicherungsmathematischen Abschlag für 48 Monate von seiner durch Beitragszahlungen erworbenen Rentenanwartschaft zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres hinnehmen.

Formloser Antrag genügt

Der Bezug der vorgezogenen Altersrente erfordert einen formlosen – schriftlichen – Antrag unter Angabe des gewünschten Rentenbeginns.

Für Kurzentschlossene: Man kann den Antrag spätestens auch noch bis zum Ende des Monats vor dem gewünschten Rentenbeginn einsenden. Wer beispielsweise zum 1. August des Jahres die vorgezogene Altersrente beziehen möchte, muss dafür sorgen, dass der Antrag spätestens am 31. Juli des Jahres bei der NÄV eingeht.