NÄV-Mitglieder können ihre Altersrente auch schon vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen. Der frühestmögliche Rentenbezugsbeginn für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2012 begonnen hat, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Mitglieder, die ab dem Jahr 2012 neu ins Versorgungswerk eingetreten sind, gilt die Vollendung des 62. Lebensjahres als Untergrenze.
Wer seine Altersrente bei der NÄV vorzeitig beansprucht, muss für jeden vor dem regulären Rentenbeginn liegenden Monat einen versicherungsmathematischen Abschlag hinnehmen, der in der Satzung der NÄV festgelegt ist.
Ab Rentenbeginn darf die Nordrheinische Ärzteversorgung satzungsgemäß keine Beiträge mehr annehmen.
Im Falle eines vorgezogenen Rentenbezuges bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis ist zu beachten, dass ggf. eine Versicherungspflicht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen kann.
Laufzeit der Rente oder kürzere Einzahlungsdauer: Was gibt den Ausschlag beim Abschlag?
Formloser Antrag genügt
Der Bezug der vorgezogenen Altersrente erfordert einen formlosen – schriftlichen – Antrag unter Angabe des gewünschten Rentenbeginns.
Für Kurzentschlossene: Man kann den Antrag spätestens auch noch bis zum Ende des Monats vor dem gewünschten Rentenbeginn einsenden. Wer beispielsweise zum 1. August des Jahres die vorgezogene Altersrente beziehen möchte, muss dafür sorgen, dass der Antrag spätestens am 31. Juli des Jahres bei der NÄV eingeht.