Der Rentenbeginn kann nicht nur vorgezogen, sondern monatsweise auch hinausgeschoben werden. Nach den aktuellen Satzungsvorschriften besteht diese Möglichkeit für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren über die entsprechende Regelaltersgrenze hinaus, längstens also bis zum 70. Lebensjahr. Voraussetzung ist, dass bei Erreichen der Regelaltersgrenze keine Beitragsrückstände bestehen.
Wer über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeitet, kann keine Beiträge mehr einzahlen. Allerdings erhält man für jeden Monat, um den man den Rentenbeginn hinausschiebt, einen versicherungsmathematischen Zuschlag. Die Rente errechnet sich aus den bis zum tatsächlichen Renteneintritt gezahlten Beiträgen plus diesem Zuschlag, der in der Satzung der NÄV festgelegt ist.
Achtung Stichtag!
Spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze muss die zukünftige Rentnerin oder der zukünftige Rentner erklären, dass der Rentenbeginn hinausgeschoben wird. Sobald der Anspruch auf Regelaltersrente entstanden ist und die Erklärung nicht erfolgte, ist ein Hinausschieben nicht mehr möglich. Das Hinausschieben der Altersrente wird dem Mitglied durch rechtsmittelfähigen Bescheid bestätigt.