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Berufsunfähigkeit im Sinne unserer Satzung ist nicht identisch mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dem Rentenbescheid eines Versicherungsträgers der gesetzlichen Rentenversicherung kommt damit in Bezug auf die Versorgung nach der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung keine, auch keine indizielle Bedeutung zu (vgl. VGH BaWü Urteil vom 8. Oktober 2002, AZ 9 S 530/01).

Die gesetzliche Rentenversicherung stellt auf den Begriff der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit ab. Gänzlich erwerbsgemindert ist demnach, wer nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Tätigkeit für mindestens drei Stunden täglich auszuüben oder binnen Jahresfrist einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz zu finden.

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Person wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit zwischen drei und sechs Stunden pro Werktag unter den bisher üblichen Bedingungen tätig sein kann.

Der Fokus liegt auf der verbleibenden Arbeitskraft und auf der Einsatzfähigkeit in irgendeinem Tätigkeitsgebiet. Die Schulbildung und das bisherige Berufsbild werden hierbei nicht berücksichtigt. Das heißt, ein Arzt, der nicht mehr in der Lage ist, seinen ärztlichen Beruf auszuüben, kann auf eine berufsfremde Tätigkeit, beispielsweise als Pförtner, verwiesen werden.