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Sofern die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente vorliegen, wird diese frühestens drei Monate nach Antragstellung zum Monatsbeginn gewährt. Beispiel: Antragseingang beim Versorgungswerk 13. Januar, frühester Rentenbeginn 1. April. Da die Berufsunfähigkeit im Sinne der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung die Ausübung des ärztlichen Berufes ausschließt, ist die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente an die Aufgabe des ärztlichen Berufes gebunden. Der Leistungsbeginn kann daher nicht vor Beendigung der ärztlichen Tätigkeit erfolgen, auch wenn die Dreimonatsfrist bereits verstrichen ist.

Ist die Berufsunfähigkeitsrente einmal gewährt, so wird sie so lange gezahlt, wie die Berufsunfähigkeit andauert. Zur Feststellung der Fortdauer der Berufsunfähigkeit kann der Verwaltungsausschuss Untersuchungen nach § 10 Abs. 4 der Versorgungssatzung anordnen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wird die bis dahin gezahlte Berufsunfähigkeitsrente automatisch in eine Altersrente in gleicher Höhe umgewandelt.

Ein Berufsunfähigkeitsschutz besteht für das Mitglied bereits ab der ersten Beitragszahlung. Das Mitglied erwirbt durch seine Beiträge jährlich eine sogenannte Steigerungszahl. Aus der Gesamtsumme der Steigerungszahlen wird später der Rentenbetrag errechnet. Für die Berechnung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente wird der Durchschnitt der durch die bisherigen Zahlungen erworbenen Steigerungszahlen gebildet und fiktiv davon ausgegangen, dass diese durchschnittliche Steigerungszahl bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres jährlich durch das Mitglied erworben worden wäre (sogenannte Hinzurechnungszeiten).

Die Hinzurechnungszeiten stellen eine Solidarleistung der übrigen Mitglieder des Versorgungswerkes dar. Hierdurch wird sichergestellt, dass bereits für Berufsanfänger ein Versicherungsschutz wegen Berufsunfähigkeit in existenzsichernder Höhe gewährt werden kann. Hinzurechnungszeiten werden von der Nordrheinischen Ärzteversorgung jedoch nur für Mitglieder gewährt. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht ein Anspruch nur aufgrund der tatsächlich vom Mitglied durch Versorgungsabgaben erworbenen Steigerungszahlen. Allerdings wird im Regelfall nach Beendigung einer Mitgliedschaft bei der Nordrheinischen Ärzteversorgung in einem anderen ärztlichen Versorgungswerk eine Mitgliedschaft begründet. Bei Eintritt des Versorgungsfalles werden dann durch dieses normalerweise Hinzurechnungszeiten gewährt, sodass dem Mitglied, solange es sich im System der berufsständischen Versorgungswerke befindet, im Regelfall kein Nachteil entsteht.

Bei Eintritt der Berufsunfähigkeit nach Vollendung des 62. Lebensjahres ist das Mitglied durch den Anspruch auf (vorgezogene) Altersrente abgesichert.

Zusätzlich zu der auf oben genannte Weise errechneten Berufsunfähigkeitsrente erhält das Mitglied für jedes Kind, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Kinderzuschuss in Höhe von zehn Prozent beziehungsweise – bei einem Rentenbeginn ab April 2008 – in Höhe von zwölf Prozent des Rentenbetrages. Für über 18-jährige Kinder wird ein Kinderzuschuss bis längstens zum 27. Lebensjahr des Kindes weiter gewährt, sofern sich dieses in einer Ausbildung befindet oder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Auch Freiwilligendienste, wie das freiwillige soziale Jahr oder das freiwillige ökologische Jahr, sowie vergleichbare europäische Freiwilligendienste werden als Ausbildung anerkannt.

Da die Nordrheinische Ärzteversorgung ihre Leistung ausschließlich nach der Versorgungssatzung und unabhängig von den Leistungen anderer Versicherungs- oder Versorgungsträger gewährt, werden Leistungen anderer Versicherungs- oder Versorgungsträger nicht angerechnet.

Entsprechende Antragsformulare erhalten Sie auf Anfrage beim Versicherungsbetrieb.