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Die Höhe des zu besteuernden Rentenanteils hängt vom Renteneintrittsjahr ab. Seit 2005 werden alle bereits laufenden Renten sowie die erstmalig in diesem Jahr bezogenen Renten zu 50 Prozent besteuert. Bei einem Rentenbeginn nach 2005 erhöhte sich der zu versteuernde Anteil jedes Jahr um zwei Prozent. Seit 2020 und bis zum Jahr 2022 verläuft die Erhöhung in Ein-Prozent-Schritten und ab 2023 erfolgt die Erhöhung bis zum Jahr 2058 um ein halbes Prozent jährlich. Danach wird die Rente zu 100 Prozent besteuert. Die folgende Tabelle zeigt den Steuersatz in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns.

Der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Betrag bleibt über die gesamte Bezugsdauer der Renten erhalten (sogenanntes Kohorten-Modell).

Schrittweise Zunahme des zu versteuernden Anteils der Rente, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns:

Rentenbeginn besteuerter Rentenanteil in %
2005 50,0
 2006 52,0
2007 54,0
2008 56,0
2009 58,0
2010 60,0
2011 62,0
2012 64,0
2013 66,0
2014 68,0
2015 70,0
2016 72,0
2017 74,0
2018 76,0
2019 78,0
2020 80,0
Ab 2021 Erhöhung um 1 %
2021 81,0
2022 82,0
Ab 2023 Erhöhung um 0,5 %
2023 82,5
2024 83,0
2025 83,5
2026 84,0
2027 84,5
2028 85,0
2029 85,5
2030 86,0
2031 86,5
2032 87,0
2033 87,5
2034 88,0
2035 88,5
2036 89,0
2037 89,5
2038 90,0
2039 90,5
2040 91,0
2041 91,5
2042 92,0
2043 92,5
2044 93,0
2045 93,5
2046 94,0
2047 94,5
2048 95,0
2049 95,5
2050 96,0
2051 96,5
2052 97,0
2053 97,5
2054 98,0
2055 98,5
2056 99,0
2057 99,5
2058 100,0
Achtung: Aus der oben gezeigten Tabelle ergibt sich lediglich der Anteil der Rente, der zu versteuern ist. Wie hoch die zu zahlende Steuer der Rentenbezieherin oder des Rentenbeziehers tatsächlich ist, hängt vom individuellen Steuersatz ab. Hier ist unter anderem von entscheidender Bedeutung, ob die Rente die einzige Einkunftsquelle der betroffenen Person ist oder ob noch weitere Einkünfte bezogen werden. Erst die Summe aller steuerrechtlichen Erträge bestimmt die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer.
Wir sind verpflichtet, die gezahlten Rentenbeträge in Form von Rentenbezugsmitteilungen jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die Daten werden von dort an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Übermittlung entbindet Rentnerinnen und Rentner nicht von der Notwendigkeit zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist.

Öffnungsklausel

Gerade bei Selbstständigen besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung, weil sie oftmals Altersvorsorgebeiträge aus bereits versteuertem Einkommen leisten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil bestimmt, dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen darf. Allerdings hat das Gericht nur verlangt, dass eine solche Doppelbesteuerung nicht regelmäßig vorkommen darf. Für jeden individuellen Fall könne sie nicht ausgeschlossen werden.

Daher hat der Gesetzgeber in das Alterseinkünftegesetz die sogenannte Öffnungsklausel eingefügt, die eine Doppelbesteuerung in bestimmten Fällen vermeiden soll. Diese Klausel besagt, dass alle, die bis zum 31. Dezember 2004 mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für die aus diesen Mehrbeiträgen erwachsenden Rentenbestandteile die Ertragsanteilsbesteuerung wählen können. Der Ertragsanteilssteuersatz richtet sich nach dem Alter der Rentenberechtigten bei Rentenbeginn und beträgt zum Beispiel bei Inanspruchnahme der Rente mit 65 oder 66 Jahren 18 Prozent. Die Anwendung der Öffnungsklausel muss beim Finanzamt gesondert beantragt werden.

Entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt stellt die NÄV Ihnen bei Rentenbeginn aus – sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen.