Die Höhe des zu besteuernden Rentenanteils hängt vom Renteneintrittsjahr ab. Seit 2005 werden alle bereits laufenden Renten sowie die erstmalig in diesem Jahr bezogenen Renten zu 50 Prozent besteuert. Bei einem Rentenbeginn nach 2005 erhöhte sich der zu versteuernde Anteil jedes Jahr um zwei Prozent. Seit 2020 und bis zum Jahr 2022 verläuft die Erhöhung in Ein-Prozent-Schritten und ab 2023 erfolgt die Erhöhung bis zum Jahr 2058 um ein halbes Prozent jährlich. Danach wird die Rente zu 100 Prozent besteuert. Die folgende Tabelle zeigt den Steuersatz in Abhängigkeit vom Jahr des Rentenbeginns.
Der zu diesem Zeitpunkt festgestellte Betrag bleibt über die gesamte Bezugsdauer der Renten erhalten (sogenanntes Kohorten-Modell).
Schrittweise Zunahme des zu versteuernden Anteils der Rente, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns:
Rentenbeginn | besteuerter Rentenanteil in % |
---|---|
2005 | 50,0 |
2006 | 52,0 |
2007 | 54,0 |
2008 | 56,0 |
2009 | 58,0 |
2010 | 60,0 |
2011 | 62,0 |
2012 | 64,0 |
2013 | 66,0 |
2014 | 68,0 |
2015 | 70,0 |
2016 | 72,0 |
2017 | 74,0 |
2018 | 76,0 |
2019 | 78,0 |
2020 | 80,0 |
Ab 2021 Erhöhung um 1 % | |
2021 | 81,0 |
2022 | 82,0 |
Ab 2023 Erhöhung um 0,5 % | |
2023 | 82,5 |
2024 | 83,0 |
2025 | 83,5 |
2026 | 84,0 |
2027 | 84,5 |
2028 | 85,0 |
2029 | 85,5 |
2030 | 86,0 |
2031 | 86,5 |
2032 | 87,0 |
2033 | 87,5 |
2034 | 88,0 |
2035 | 88,5 |
2036 | 89,0 |
2037 | 89,5 |
2038 | 90,0 |
2039 | 90,5 |
2040 | 91,0 |
2041 | 91,5 |
2042 | 92,0 |
2043 | 92,5 |
2044 | 93,0 |
2045 | 93,5 |
2046 | 94,0 |
2047 | 94,5 |
2048 | 95,0 |
2049 | 95,5 |
2050 | 96,0 |
2051 | 96,5 |
2052 | 97,0 |
2053 | 97,5 |
2054 | 98,0 |
2055 | 98,5 |
2056 | 99,0 |
2057 | 99,5 |
2058 | 100,0 |
Wir sind verpflichtet, die gezahlten Rentenbeträge in Form von Rentenbezugsmitteilungen jährlich der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die Daten werden von dort an die Finanzverwaltung übermittelt. Die Übermittlung entbindet Rentnerinnen und Rentner nicht von der Notwendigkeit zu prüfen, ob die Abgabe einer Steuererklärung erforderlich ist.
Öffnungsklausel
Gerade bei Selbstständigen besteht die Gefahr der Doppelbesteuerung, weil sie oftmals Altersvorsorgebeiträge aus bereits versteuertem Einkommen leisten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil bestimmt, dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung kommen darf. Allerdings hat das Gericht nur verlangt, dass eine solche Doppelbesteuerung nicht regelmäßig vorkommen darf. Für jeden individuellen Fall könne sie nicht ausgeschlossen werden.
Daher hat der Gesetzgeber in das Alterseinkünftegesetz die sogenannte Öffnungsklausel eingefügt, die eine Doppelbesteuerung in bestimmten Fällen vermeiden soll. Diese Klausel besagt, dass alle, die bis zum 31. Dezember 2004 mindestens zehn Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für die aus diesen Mehrbeiträgen erwachsenden Rentenbestandteile die Ertragsanteilsbesteuerung wählen können. Der Ertragsanteilssteuersatz richtet sich nach dem Alter der Rentenberechtigten bei Rentenbeginn und beträgt zum Beispiel bei Inanspruchnahme der Rente mit 65 oder 66 Jahren 18 Prozent. Die Anwendung der Öffnungsklausel muss beim Finanzamt gesondert beantragt werden.
Entsprechende Bescheinigungen zur Vorlage beim Finanzamt stellt die NÄV Ihnen bei Rentenbeginn aus – sofern die genannten Voraussetzungen vorliegen.